BK-Anzeige

Autor: Prof. Dr. med. Peter Altmeyer

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Zuletzt aktualisiert am: 29.07.2015

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Definition

Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit (BK) gem. § 202 SGB VII ("grüne Anzeige" Vordruck F 6000), s.a.u. Hautarztverfahren. Diese wird dann erstattet, wenn der begründete Verdacht einer Berufskrankheit besteht, insbes. bei Vorliegen einer beruflich bedingten Hauterkrankung, schwerer oder wiederholter Rückfälligkeit oder zwingender Aufgabe des Berufes. Bei Dermatosen, die nicht unter Ziffer 5101 BeKV fallen ( Berufsdermatosen), liegt der begründete Verdacht vor, wenn eine berufliche Bedingtheit anzunehmen ist. Dies gilt bei Erkrankungen nach Ziffer 5101 erst dann, wenn auch die formaljuristischen Kriterien einer Berufserkrankung als erfüllt anzusehen sind. Die BK-Anzeige bedarf nicht der Einwilligung des Versicherten. Sie setzt zwangsläufig ein BK-Feststellungsverfahren in Gang! Dieses Verfahren beinhaltet Voruntersuchungen durch den Unfallversicherungsträger (Behandlungsberichte, Auskünfte von Versicherten, Arbeitgeber und Krankenkasse, Arbeitsplatzanalyse des Technischen Aufsichtsdienstes) und schließt mit einem Zusammenhangsgutachten ab, dies kann 1-2 Jahre dauern.

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