Abrechnungsziffern, dermatologische

Autor: Prof. Dr. med. Peter Altmeyer

Co-Autor: Prof. Dr. med. Martina Bacharach-Buhles

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Zuletzt aktualisiert am: 24.10.2017

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Synonym(e)

Abrechnungstipps; Abrechnungstips; Abrechnungsziffern; GOÄ

Einteilung

Nr.200 GOÄ (Der Verband): Salbenverbände sind nach Nummer 200 berechnungsfähig. Das Einlegen von Mullstreifen, z.B. zwischen die Zehen, mit oder ohne Arzneimittel stellt für sich alleine keinen Verband imSinne der Nr. 200 GOÄ dar. Berechnungsfähig sind die lokal wirksamen Salizylpflaster. Auch der Okklusionsverband bei topischer PDT ist berechenbar.

Nr. 204 GOÄ (Zirkuläre Verband des Kopfes oder des Rumpfes -auch als Wundverband-, stabilisierender Verband des Halses, der Schulter-oder Hüftgelenks oder einer Extremität; hier über mindestens zwei große Gelenke, auch als Schlauchverband möglich.

  • Kompressionsverband. Hierunter fallen alle Kompressionsverbände; der Leistungsinhalt ist auch dann erfüllt wenn keine Gelenke erfasst sind. Ein phlebologischer Kompressionsverband muss mit mindestens zwei Spezialbinden durchgeführt werden. 
  • Der Kompressionsverband ist Bestandteil der Leistungslegende zu Nr.204 GOÄ und ist neben operativen Leistungen berechnungsfähig. Die allgemeine Bestimmungen ds Abschnitts C, dass ein Wundverband neben einer operativen Leistung nicht berechnungfähig ist, bezieht sich auf Nummer 200 GOÄ.
  • Bemerkung: Ein Druckverband nach einer Punktion stellt keinen Kompressionsverband im Sinne des Nummer 204 dar.
     

Nr.206 GOÄ (Tapeverband eines kleinen Gelenks): als kleine Gelenke gelten die Finger-und Zehengelenke.

Nr.209 GOÄ (Großflächiges Auftragen von Externa): Hierunter werden Anwendungen von Salben, Cremes, Puder, Lotionen oder Lösungen verstanden, die zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion benötigt werden. Gemäß Beschluss GOA-BÄK auch berechenbar für das Auftragen des Photosensibilisators bei topischer PDT.  

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