Transplantationsgesetz

Autor: Dr. med. S. Leah Schröder-Bergmann

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Zuletzt aktualisiert am: 25.11.2020

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Allgemeine Information

In Deutschland trat das Gesetz über Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben, auch Transplantationsgesetz (TPG) genannt, im Jahre 1997 in Kraft. Es regelt die rechtliche Seite einer Transplantation (Kuhlmann 2015), zu denen Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen gehören, die nach dem Tod oder zu Lebzeiten gespendet wurden (Braun 2020). Die letzte Änderung erfolgte nach Beschluss durch den Bundestag am 16.03.2020 (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2020).

 

Die Richtlinienkompetenz für die Organtransplantation liegt bei der Bundesärztekammer

(Herold 2018). Diese von der Bundesärztekammer in Bezug auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Wissenschaft festgelegten Richtlinien sind in § 16 des TPGs zusammengefasst (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2020).

 

Die Richtlinien zur „Feststellung des Hirntodes“ wurden erstmals 1982 dokumentiert und zuletzt 2015 überarbeitet (Richter- Kuhlmann 2017). In ihnen sind die Vorgänge zur Bestimmung des Hirntods bzw. des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA) genau festgelegt (Herold 2018).

Die Untersuchungen erfolgen durch zwei Ärzte, die über eine mehrjährige Erfahrung in der intensivmedizinischen Behandlung von schwer hirngeschädigten Patienten verfügen und eine Facharztanerkennung haben. Mindestens einer der beiden Ärzte muss Facharzt für Neurologie oder Neurochirurgie sein (Richter- Kuhlmann 2017). Diese Ärzte dürfen nicht dem Transplantationsteam angehören (Herold 2018). 

Die Diagnostik des IHA wiederholt sich in einem zeitlich genau festgelegten Rhythmus (Brandt 2018). Der apparativeAusfall aller Hirnfunktionen wird durch den zerebralen Zirkulationsstillstand (CT- Angiographie) dokumentiert (Herold 2018).

 

Die Organentnahme selbst darf ausschließlich durch Ärzte/ innen durchgeführt werden.

(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2020).

 

Verschiedene Bereiche werden im TPG organisatorisch und personell streng voneinander getrennt. Dazu zählen:

(Braun 2020)

 

In den Beneluxstaaten, Deutschland, Kroatien, Österreich, Slowenien und Ungarn werden Spenderorgane Eurotransplant(ET) mit Sitz in Leiden gemeldet (MacFee 2012). Von dort erfolgt die Vermittlung der Spenderorgane (Herold 2020).

 

  • Leichenspende

Bei einer Leichenspende muss laut TPG der Spender bereits zu Lebzeiten in eine Spende eingewilligt haben durch einen sog. „Spenderausweis“. 

Liegen keine schriftliche Einwilligung und auch kein Widerspruch vor, so können nächste Angehörige diese Entscheidung - unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willen des Spenders - innerhalb einer angemessenen Zeit treffen. Die nahen Angehörigen sind allerdings nur dann zu einer Entscheidung befugt, wenn sie in den letzten zwei Jahren persönlichen Kontakt zu dem Verstorbenen hatten (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2020).

 

  • Lebendspende

Das TPG legt genau fest, wer zur Lebendorganspende zugelassen wird (Kuhlmann 2015).

Spender können nahe Verwandte oder Personen aus dem näheren Umfeld des Betroffenen sein, die persönlich eng mit dem Empfänger verbunden sind (Herold 2020). 

Relative Kontraindikationen für den Lebendspender sind:

- Übergewicht

- gestörte Glukosetoleranz

- erhöhtes Risiko zur Entwicklung eines Diabetes mellitus Typ 2 

(Kuhlmann 2015)

 

 

 

Literatur
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  1. Brandt S A et al. (2018) Bedeutung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls als sicheres Todeszeichen. Deutsches Ärzteblatt (41) 675 - 681
  2. Braun F et al. (2020) Änderungen im Transplantationsgesetz und Auswirkungen auf das Spenderaufkommen in Deutschland. Der Chirurg (91) 905 – 912
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2020) Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) § 1 - $ 26 
  4. Herold G et al. (2018) Innere Medizin. Herold Verlag 649 - 650
  5. Keller C K et al. (2010) Praxis der Nephrologie. Springer Verlag 330 - 331
  6. Kuhlmann U et al. (2015) Nephrologie: Pathophysiologie - Klinik – Nierenersatzverfahren. Thieme Verlag 764 – 765
  7. MacFee I et al. (2012) Handbook of Renal and Pancreatic Transplantation. Wiley- Blackwell BMJ Fig. 8.4
  8. Richter- Kuhlmann E (2017) Irreversibler Hirnfunktionsausfall: Derzeit keine Novellierung der Richtlinie. Deutsches Ärzteblatt (29 – 30) A 1422 - 1423
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