Vergütungsrecht

Autor: Prof. Dr. med. Peter Altmeyer

Co-Autor: Prof. Dr. med. Martina Bacharach-Buhles

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Zuletzt aktualisiert am: 16.09.2014

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Allgemeine Information

Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 GOÄ  normiert als rechtliche Besonderheit für das ärztliche Honorar, dass die privatärztliche Vergütung erst dann fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Somit gilt grundsätzlich, dass der Arzt mit seiner Dienstleistung gegenüber dem Patienten vorleistungspflichtig ist. Es ist jedoch weder in der GOÄ noch in den Berufsordnungen ein explizites Verbot von Vorschusszahlungen bestimmt.

Vorkasse: Zu der Frage, ob ein Arzt Vorkasse nehmen darf, gibt es daher in der Rechtsliteratur auch ein breites Spektrum an vertretenen Auffassungen, die eine Vorkasse entweder bejahen oder verneinen. Eine vermittelnde Ansicht stellt auf das Vorliegen besonderer Voraussetzungen ab, wie etwa die Vorauszahlung für Materialkosten, oder es bestehen berechtigte Zweifel des Arztes an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Patienten. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass eine medizinisch notwendige und unaufschiebbare Behandlung nicht von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht werden darf. Dies würde auf eine Ausnutzung der Zwangslage des Patienten hinauslaufen. Im Übrigen jedoch ist die Rechtslage unklar und die Rechtsprechung uneinheitlich. Es gab schon berufsgerichtliche Verfahren, in denen einem Arzt das Verlangen von Vorschusszahlungen mit entsprechender Ahndung zum Vorwurf gemacht wurde. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Vorschusszahlungen besteht nicht. Eine Vergütungsklage gegen den Patienten vor Rechnungserteilung hätte keinen Erfolg.

Ablehnung eines Patienten: Abgesehen von medizinischen Notfällen darf der Arzt bei Privatpatienten anders als der Vertragsarzt bei GKV-Patienten die Behandlung grundsätzlich ablehnen. Dies kann z. B. davon abhängig gemacht werden, ob die vorherige Rechnung beglichen wurde. Wenn unmittelbar nach dem ersten Behandlungstermin die Rechnung erteilt wird, kann man hier relativ schnell klare Verhältnisse schaffen.

Hinweis(e)

Wenn der Arzt berufsrechtlich auf Nummer sicher gehen möchte, sollte er keinen Vorschuss verlangen bzw. sich zumindest nicht dem nachweisbaren Vorwurf eines systematischen Vorgehens dieser Art aussetzen. Wenn jedoch ein Patient von sich aus eine Vorschusszahlung leistet, ohne dass der Arzt nachweisbar danach verlangt hätte, dürfte dem juristisch nichts im Wege stehen.

Literatur
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  1. Hellweg, (R 2014) Vergütungsrecht, Wirtschaftsbrief Dermatologie 10: 3
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