GOÄ Nr. 1

Autor: Prof. Dr. med. Peter Altmeyer

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Zuletzt aktualisiert am: 24.04.2018

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Synonym(e)

Ziffer 1 GOÄ

Definition

Beratungen nach den Ziffern 1 und 3 GOÄ, aber auch der Nr.4 GOÄ (Fremdanamnese und/oder Unterweisung /Führung der Bezugsperson) nach denen diese Leistungen immer einen direkten Arzt-Patienten erfordern sollen, sind in Zeiten telemedizinischer Projekte überholt.

Sowohl die Nr.1 als auch die Nr.3 GOÄ sind ausdrücklich auch mittels Fernsprecher erbringbar. Wie das Telefon ermöglichen auch E-Mails eine beratungstypische Möglichkeit der Rede und Gegenrede. Ein Problem könnte in der Berufsordnung gesehen werden (Verbot der Fernbehandlung). Dazu schreibt die Ärztekammer in „Hinweise und Erläuterungen zu §7 Abs.4 MBO-Ä (Fernbehandlung): „ Danach ist eine ärztliche Beratung und Behandlung eines Patienten unter Einsatz-von Print-und Kommunikationsmedien nicht grundsätzlich unzulässig; lediglich die ausschließliche Fernbehandlung ist nach §7 Abs4. MBO-Ä berufsrechtlich untersagt“.

Wichtig ist dass der Patient selbst oder ein Berechtigter der Empfänger ist, sollten E-Mails eingesetzt werden. Anrufbeantworter oder Faxe sind hierbei ausgeschlossen, da sie die beratungstypische Rede und Gegenrede nicht erlauben.

Mittelbare  Beratungen:

Beratungen müssen nicht unbedingt gegenüber dem Patienten  selbst erfolgen. Eine mittelbare Beratung (Ärztekammer Baden-Württemberg) liegt vor, wenn das Gespräch mit einer berechtigten Bezugsperson erfolgt.

Beratungen sind nicht delegierbar:

Gleich in welcher Form, Beratungen sind nur bei persönlicher Tätigkeit des Arztes berechenbar.  Bei Tätigkeit einer Helferin kann ab er ggf. die Nr.2 GOÄ (Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen) zum Ansatz kommen.

     

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