07.07.2020

Praxisübergabe 2.0

Ich persönlich habe meinen Abschied vom Berufsleben zunächst gefeiert, nach einigen Wochen etwas wehmütig mit ein paar Tränen im Knopfloch zurückgeschaut, um dann zu einer nachberuflichen Gelassenheit zu finden. Wirtschaftlich zu regeln, gab es für einen Universitäts-Angestellten wie mich nichts. Und so...

Sehr verehrte Kolleginnen, sehr verehrte Kollegen,

das Schöne und Besondere an unserem Beruf ist, dass wir uns mit Hingabe den kranken Menschen widmen können. Menschen, die von uns etwas wollen – und zwar unsere Empathie, unsere Fürsorge, unser medizinisches Wissen und letztlich die Heilung von ihren Leiden. Diese Tätigkeit erfüllt uns letztlich meist mit Freude und Zufriedenheit, auch wenn wir gerne klagen. Wir klagen über das große Arbeitspensum, die tägliche Routine, die vielen Patienten und überhaupt.

Aber letztlich sind wir doch mit unserem beruflichen Leben im Reinen. Ich persönlich habe meinen Abschied vom Berufsleben zunächst gefeiert, nach einigen Wochen etwas wehmütig mit ein paar Tränen im Knopfloch zurückgeschaut, um dann zu einer nachberuflichen Gelassenheit zu finden. Wirtschaftlich zu regeln, gab es für einen Universitäts-Angestellten wie mich nichts. Und so konnte ich am letzten Arbeitstag gelassen meinen Schreibtisch räumen, meine Bücher aus dem Regal nehmen und mit dem lockeren Wunsch „auf einen schönen Lebensabend“ meine Arbeitsstätte verlassen. 

Ganz im Gegensatz zu allen Kollegen in freiberuflicher Tätigkeit. Nähert sich unwiderruflich der Abschied vom Praxisalltag, dann ist es notwendig, sich nicht nur von seinen langzeitigen Patienten zu verabschieden. Nein an diesem Tag sollte alles geregelt sein, wodurch ein geschmeidiger wirtschaftlicher und gesellschaftsrechtlicher Übergang Ihres „Unternehmens Praxis“ möglich wird. 

Aber natürlich, ich vergaß. Sie hatten ja all dies seit zwei Jahren sorgfältig und vorausschauend bedacht und geplant. Sie alle; bis auf jenen Kollegen, mit dem ich mich konsiliarisch immer wieder einmal austauschte, der mich nach 30 Jahren ununterbrochener und hingebungsvoller ärztlicher Tätigkeit in einer mittleren Kleinstadt in Hessen leicht verzweifelt anrief und fragte, ob ich denn nicht einen guten Wirtschaftsanwalt kennen würde, der ihn bei seiner Praxisübergabe hilfreich zu Seite stehen könnte. Und zwar sofort, da er gedenke, in einem halben Jahr aufzuhören. Ja, ich kannte einen. Ich empfand zwar insgeheim das Zeitmanagement als ziemlich knapp bemessen, wollte dies jedoch aus Höflichkeit nicht näher kommentieren. Außerdem war ich selbst mit diesem Fragenkatalog völlig überfordert.

Aber ich nahm mir vor, dieses komplexe Thema in einem Newsletter für Sie alle aufzubereiten. Hierzu war mir ein exzellenter Wirtschaftsanwalt wichtig, der gebeten werden sollte, die wesentlichen Punkte eines Praxisübergangs neutral und sachlich zu beleuchten. Dies ist meines Erachtens gelungen. Und so klärt heute, für unsere Kollegenrunde, der Wirtschaftsanwalt Konrad Breuer aus Köln die wichtigsten Fragen, die mit einem Praxisübergang zivil- und KV-rechtlich verbunden sind.

Was ist Gegenstand des Kaufes / des Kaufvertrages?

1. Materielles Anlagevermögen 

Medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände – „Tische, Bänke, Stühle“, soweit diese nicht Privateigentum des Verkäufers oder Fremdeigentum sind.
Das materielle Anlagevermögen, welches übergehen soll, muss genauestens bestimmt werden, da ansonsten nicht wirksam Eigentum übertragen werden kann. Dazu bedarf es zwingend einer aktuellen Auflistung und einer Bilddokumentation. Beide Dokumente sind als Anlage zum Vertrag zu nehmen und mit diesem Vertrag „fest“ zu verbinden, da ansonsten die Schriftformklausel des Kaufvertrages nicht gewahrt ist.  Auf keinen Fall ist das steuerliche Abschreibungsverzeichnis ausreichend. 

2. Goodwill – Patientenstamm, Patientenkartei

Die Patientenkartei, das heißt der Einblick in diese und die Verwendung der Daten, kann nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Patienten erfolgen.  
Vor dem ersten Behandlungsfall nach Praxisübergang hat der Patient schriftlich zuzustimmen, dass der Erwerber der Praxis seine Patientenakte und Patientendaten einsehen darf. Die Zustimmungserklärung ist bei ausländischen Patienten in einer Sprache zu verfassen, bei der gesichert ist, dass der Patient den Text auch versteht, gegebenenfalls also in seiner Muttersprache. 

3. Die KV-Zulassung des Verkäufers

Eine KV-Zulassung – eine öffentlich-rechtliche Genehmigung – kann nicht durch Vereinbarung der Kaufvertragsparteien übertragen werden. Die KV-Zulassung kann nur in einem vertragsarztrechtlichen KV-Verfahren „übertragen“ werden.
In dem Kaufvertrag ist zu regeln, dass der Verkäufer seine vertragsarztrechtliche Zulassung durch die zuständige KV ausschreiben lässt und der Erwerber sich auf diese Ausschreibung bewirbt. 
Die KV-Zulassung des Verkäufers endet zu einem bestimmten Stichtag und der Erwerber wird ab diesem Stichtag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. 

ACHTUNG!

In dem Ausschreibungsverfahren sind „Drittbewerber“ möglich. Das sind Bewerber, mit denen der Verkäufer (noch) keinen Kaufvertrag abgeschlossen hat (und dies eigentlich auch nicht möchte). 
In dem Kaufvertrag mit dem „Wunsch-Erwerber“ ist eine detaillierte Regelung für diesen Fall vorzusehen. Gegebenenfalls muss der Verkäufer mit dem „Drittbewerber“ auch einen Kaufvertrag abschließen. Jeder der Kaufverträge muss die Bedingung enthalten, dass der Vertrag nur und erst dann wirksam wird, wenn der Erwerber KV-rechtlicher Nachfolger des Verkäufers wird. 

4. Arbeitsverhältnisse, Arbeitsverträge 

Arbeitsverträge / Arbeitsverhältnisse gehen gesetzlich zwingend auf den Erwerber über. Die Arbeitsverträge und die Arbeitsbedingungen können anlässlich des Übergangs der Praxis nicht verändert werden. Das ist gesetzlich verboten. Es ist dringend zu empfehlen, dass durch die Kaufvertragsparteien eine gemeinsame Aufklärung des Personals schriftlich erfolgt und eine schriftliche Einverständniserklärung eines jeden Angestellten zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber herbeigeführt wird. 
Sollte ein Mitarbeiter dem Übergang nicht zustimmen, dann bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem Verkäufer bestehen und dieser muss dann vertragsgemäß, fristgemäß, das Arbeitsverhältnis kündigen. Solange bleibt der Mitarbeiter Angestellter des Verkäufers mit entsprechender Lohnzahlungsverpflichtung des Verkäufers. Der Mitarbeiter muss nicht für den Erwerber tätig werden. 

5. Dauerschuldverhältnisse (als Beispiele:) 

Praxismietvertrag 
Service-/Wartungsverträge
Leasingverträge
Praxismietvertrag: Es ist zwingend, auf den Übergang des Praxismietvertrages zu achten. Insoweit ist eine schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen, in der der bisherige Praxisinhaber und Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen wird und der Erwerber in den Mietvertrag „einsteigt“. 
Eine solche Regelung muss analog für alle Service-/Wartungsverträge getroffen werden. 
Die Leasinggesellschaften übertragen den Leasingvertrag üblicherweise nicht auf den Erwerber, sondern möchten mit dem Erwerber einen neuen Leasingvertrag abschließen. Deshalb bleibt der Veräußerer sinnvollerweise bis zum Ende des Leasingvertrages Leasingnehmer. Er wird von dem Erwerber durch eine entsprechende Klausel in dem Kaufvertrag im Innenverhältnis nach Maßgabe des Kaufvertrages freigestellt. 

6. Schiedsregelung 

Die Vereinbarung einer Schiedsregelung ist juristisch nicht zwingend, aber dringend anzuraten. 
Für den hoffentlich nicht eintretenden Fall späterer Meinungsverschiedenheiten sollte vermieden werden, dass diese vor dem örtlich zuständigen Landgericht in öffentlicher Sitzung ausgetragen werden müssen. Zu Sitzungen des Schiedsgerichts sind nur die Schiedsrichter, die Parteien und ihre Bevollmächtigten zugelassen. Es können auch Zeugen vernommen werden.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ging uns in diesem Newsletter nicht um Belletristik, sondern um juristische Ausführungen. Bei einer derart komplizierten Materie, bei dem Stolpersteine haufenweise den direkten Weg unschön pflastern, brauchen wir als Ärzte (frühzeitig) eine verlässliche juristische Unterstützung. Wir benötigen einen guten juristischen Wegbegleiter der diesen Weg nicht zum ersten Mal beschreitet.

Mit einem Blick von meinem Schreibtisch auf das azurblaue adriatische Meer, das nach einem Regentag einen Ausblick auf die klar gezeichnete Silhouette des Kurortes Grado ermöglicht, wünsche ich Ihnen zusammen mit unserem heutigen exzellenten Fachberater Konrad Breuer einen schönen Tag - wo immer Sie ihn auch genießen mögen. 

Es grüßen Sie herzlich

Peter Altmeyer und RA Konrad Breuer

Ein kleines Postscriptum möchte ich an dieser Stelle noch anfügen, damit das Thema Praxisübergang juristisch komplettiert werden kann. Konrad Breuer wird sich in dem nächsten Newsletter mit folgenden Themen beschäftigen: Beteiligung an einer bestehenden Ärztegesellschaft, Neugründung einer Ärztegesellschaft mit den Eckdaten eines Gesellschaftsvertrages, Stiftung eines KV-Sitzes und KV-rechtliche und zivilrechtliche Regelungspunkte einer Vertragsarztzulassung („KV-Zulassung“). 

Zum Schluss geben wir Ihnen mit Johann Wolfgang Goethe den Rat zum Kauf eines guten Aktenordner mit folgender Überschrift: „Was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen“. Heften Sie diesen und den kommenden Newsletter in diesem Ordner doch einfach zum Wiederfinden ab.
 

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