Meldepflicht

Autoren:Prof. Dr. med. Peter Altmeyer, Prof. Dr. med. Martina Bacharach-Buhles

Alle Autoren dieses Artikels

Zuletzt aktualisiert am: 19.06.2016

This article in english

Kostenlose Fachkreis-Registrierung erforderlich

Bitte melden Sie sich an, um auf alle Artikel, Bilder und Funktionen zuzugreifen.

Unsere Inhalte sind ausschließlich Angehörigen medizinischer Fachkreise zugänglich. Falls Sie bereits registriert sind, melden Sie sich bitte an. Andernfalls können Sie sich jetzt kostenlos registrieren.


Kostenlose Fachkreis-Registrierung erforderlich

Bitte vervollständigen Sie Ihre Pflichtangaben:

E-Mail Adresse bestätigen
oder
Fachkreisangehörigkeit nachweisen.

Jetzt abschließen

Definition

Gesetzliche Pflicht zur Meldung der anzeigepflichtigen Krankheiten in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG), der Berufskrankheiten gemäß BVKO sowie bestimmter Geschlechtskrankheiten (BGBI 1953, I: 700). S.a.u. Gonorrhoe, Syphilis, Lymphogranuloma inguinale, Ulcus molle.

Allgemeine Information

  • Meldepflichtige Krankheiten (Auszug aus § 6 IfSG) sind bei Krankheitsverdacht, bei Erkrankung sowie Tod:
    • Humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditäre Formen
    • Botulismus
    • Cholera
    • Diphtherie
    • Enteropathisches hämolytischurämisches Syndrom (HUS)
    • Akute Virushepatitis
    • Masern
    • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis ( Waterhouse-Friderichsen-Syndrom)
    • Milzbrand
    • Tuberkulose, selbst wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt; hierbei besteht Meldepflicht wenn Behandlungsbedürftigkeit festgestellt wird. Gemäß § 6 Abs. 2 ist dem Gesundheitsamt vom behandelnden Arzt auch mitzuteilen, wenn Personen eine Tuberkulosebehandlung verweigern oder abbrechen.
    • Pest
    • Poliomyelitis einschließlich jeder nicht traumatischen akuten schlaffen Lähmung (= Verdacht)
    • Tollwut
    • Typhus abdominalis/ Paratyphus
    • Varizellen (seit 2013)
    • Virusbedingte hämorrhagische Fieber.
  • Meldeinhalte der namentlichen Meldung von Krankheiten (Auszug aus § 9 Abs.1 IfSG):
    • Name u. Vorname, Geschlecht, Alter
    • Adresse, Hauptwohnung/derzeitiger Aufenthaltsort
    • Ort der Tätigkeit
    • Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose
    • Wahrscheinliche Infektionsquelle
    • Land in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
    • Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungssteller
    • Überweisung in ein Krankenhaus bzw. Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus dieser Einrichtung
    • Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.

Literatur

  1. Bales S, Schnitzler N (2000) Melde- und Aufzeichnungspflicht für Krankheiten und Krankheitserreger. Dt Ärztebl 97: 2943–2949

Autoren

Zuletzt aktualisiert am: 19.06.2016