Infektionsschutzgesetz

Autor:Prof. Dr. med. Peter Altmeyer

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Zuletzt aktualisiert am: 31.03.2021

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IfSG

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Allgemeine Information

  • Das Bundes-Seuchengesetz (BGB I. S. 1012 vom 18.7.1971), das die Pflichtmeldung bestimmter Infektionskrankheiten regelt, ist seit dem 1.1.2001 durch das Infektionsschutzgesetz ersetzt worden.
  • Der behandelnde Arzt, jede weitere mit der Pflege berufsmäßig beschäftigte Person, die Hebamme, das Familienoberhaupt und der Leichenschauer sind verpflichtet, unverzüglich oder spätestens innerhalb von 24 Stunden Verdachtsfall, Erkrankung oder Todesfall bestimmter Erkrankungen (s.u. Meldepflicht) dem Gesundheitsamt (untere Gesundheitsbehörde) zu melden.
  • Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit bestraft. Formblätter sind in den Städtischen Gesundheitsämtern kostenlos zu erhalten (s.a. Meldepflicht).
  • Im Vergleich zum Bundes-Seuchengesetz ergeben sich für Ärzte und diagnostische Institute vor allem Änderungen im Meldewesen und in der Aufzeichnungspflicht für nosokomiale Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen. Das IfSG differenziert zwischen einer Meldepflicht für Krankheiten und einer Meldepflicht für die Nachweise von Krankheitserregern und sieht Auffangtatbestände für neue oder bislang in Deutschland nicht vorkommende Infektionen vor. Neben einer Meldepflicht bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen sind ausgewählte nosokomiale Infektionen bzw. deren Erreger von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren zu erfassen und zu bewerten. Damit soll das eigenverantwortliche Qualitätsmanagement gefördert werden.

Literatur

  1. Bales S, Schnitzler N (2000) Melde- und Aufzeichnungspflicht für Krankheiten und Krankheitserreger. Dt Ärztebl 97: 2943–2949

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