Aufbewahrungsfristen

Autor: Prof. Dr. med. Peter Altmeyer

Co-Autor: Prof. Dr. med. Martina Bacharach-Buhles

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Zuletzt aktualisiert am: 15.05.2014

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Allgemeine Information

Bei den unten genannten Fristen handelt es sich jeweils um Mindestaufbewahrungsfristen. Zivilrechtliche Ansprüche eines Patienten gegen seinen Arzt verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aber erst nach 30 Jahren. Es wird daher empfohlen, die Dokumentationsunterlagen mindestens solange aufzuheben, bis eindeutig feststeht, dass aus ärztlicher Behandlung keine Schadenersatzansprüche mehr erwachsen können. Bei Unterlagen von verstorbenen Patienten ist ggf. eine kürzere Frist angebracht, da es eher unwahrscheinlich ist, dass innerhalb von 30 Jahren Angehörige Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Mindestaufbewahrungsfristen gelten aber auch für die Unterlagen verstorbener Patienten. Eingescannte Unterlagen unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie sie für schriftliche Unterlagen gelten.

Literatur
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  1. KVWL (2006) Was muss wie lange aufbewahrt werden. KVWL-Pluspunkt 7-8

Tabellen

Unterlage

Dauer (Jahre)

Ambulantes Operieren (Aufzeichnungen und Dokumentationen)

10

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschrift des gelben Dreifachsatzes, Teil C)

1

Arztakten

10

Arztbriefe (eigene und fremde)

10

Ärztliche Aufzeichnungen (einschließlich Untersuchungsbefunde)

10

Ärztliche Behandlungsunterlagen

10

Abrechnungsscheine (bei Diskettenabrechnung)

1

Aufzeichnungen (des Arztes in seiner Kartei)

10

Befunde

10

Berichte (Überweiser und Hausarzt)

10

Berufsunfähigkeitsgutachten

10

Betäubungsmittel (BTM-Rezeptdurchschrift, BTM-Karteikarten, Betäubungsmittelbücher)

3

Befundmitteilungen

10

Behandlung mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen

30

Blutprodukte (Anwendung von Blutprodukten sowie gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämastasestörungen)

15

DMP-Unterlagen

10

Durchgangsarztverfahren/D-Arzt-Verfahren (ärztliche Unterlagen einschließlich Krankenblätter und Röntgenbilder)

15

EEG-Streifen

10

EKG-Streifen nach Abschluss der Behandlung

10

Ersatzverfahren, Abrechnungsscheine

1

Jugendarbeitsschutzuntersuchung (Untersuchungsbogen)

10

Gesundheitsuntersuchung (Teil B des Berichtsvordrucks nach der Untersuchung)

5

Gutachten über Patienten (für Krankenkassen, Versicherungen, Berufsgenossenschaften)

10

H-Ärzte (Behandlungsunterlagen einschliesslich Röntgenbilder)

15

Häusliche Krankenpflege (Verordnung, nur aufzuheben, wenn dieser Schein die alleinige Dokumentation ist und nachfolgend keine anderen Aufbewahrungsfristen genannt sind.)

10

Heilmittelverordnungen (Verordnung, nur aufzuheben, wenn dieser Schein die alleinige Dokumentation ist und nachfolgend keine anderen Aufbewahrungsfristen genannt sind.)

10

Jugendarbeitsschutzuntersuchung (Untersuchungsbogen)

10

Jugendgesundheitsuntersuchung (Berichtsvordrucke, Dokumentation)

5

Karteikarten (einschliesslich ärztliche Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde)

10

Koloskopie (Teil B des Berichtsvordrucks)

5

Kontrollkarten über interne Qualitätssicherung und Zertifikate über erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen

5

Stationäre Krankenhausberichte (nach Abschluss der Behandlung)

10

Krankenkassenanfragen (Durchschriften)

10

Krankenhausbehandlung (Verordnung, Krankenhauseinweisung Teil C)

10

Krankenhausberichte

10

Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (ärztliche Aufzeichnungen)

10

Krebsfrüherkennung Frauen (Berichtsvordruck Teil A)

5

Krebsfrüherkennungsuntersuchung (Männer Berichtsvordruck Teil A)

5

Laborqualitätssicherung (Kontrollkarten)

5

Labor (Zertifikate von Ringversuchen)

5

Labor (interne Qualitätssicherung)

5

Laborbuch

10

Laborbefunde

10

Langzeit-EKG (Computerauswertung, keine Tapes)

10

Lungenfunktionsdiagnostik (Diagramme)

10

Notfallschein (Teil A, EDV abrechnende Ärzte)

1

Notfallscheine (Teile B und C, nur aufzuheben, wenn dieser Schein die alleinige Dokumentation ist und nachfolgend keine anderen Aufbewahrungsfristen genannt sind.)

10

Patientenkartei (nach der letzten Behandlung)

10

Psychotherapie (Mitteilung der Krankenkasse)

10

Röntgen (Konstanzprüfungen und Dokumentationen)

2

Röntgendiagnostik (Röntgenaufnahmen von Patienten über 18 Jahren. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr der Patienten, sodass alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen.)

10

Röntgentherapie (Aufzeichungen)

30

Sicherungsdiskette (Abrechnung mit der KV)

4

Sonographie (Aufzeichnungen, Fotos, Prints, Disketten)

10

Strahlen- und Röntgenbehandlung, Therapie (Aufzeichnung, Berechnungen nach der letzten Behandlung)

30

Strahlen- und Röntgendiagnostik (Aufzeichnungen, Filme nach der letzten Untersuchung, auch mittels radioaktiven und ionisierenden Strahlen. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr der Patienten, sodass alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen.)

10

Strahlenschutzprüfung (Unterlagen)

5

Strahlenschutz (Unterlagen über Mitarbeiterbelehrung)

5

Transfusionsgesetz (siehe Blutprodukte)

15

Überweisungsschein (EDV abrechnende Ärzte, auch im Ersatzverfahren, auch Muster 7 Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie)

1

Untersuchungsbefunde

10

Vertreterschein Teil A (EDV abrechnende Ärzte)

1

Vertreterschein Teil B und C (Teil C nur aufzuheben, wenn dieser Schein die alleinige Dokumentation ist und nachfolgend keine anderen Aufbewahrungsfristen genannt sind.)

10

Zertifikate von Ringversuchen

5

Zytologie (Präparate und Befunde)

10

Zytologie (statistische Zusammenfassungen)

10

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