Arbeitsunfähigkeit

Autor: Prof. Dr. med. Peter Altmeyer

Co-Autor: Prof. Dr. med. Martina Bacharach-Buhles

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Zuletzt aktualisiert am: 15.05.2014

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Definition

Juristischer Begriff aus dem Arbeitsrecht und dem Krankenversicherungsrecht. Arbeitsunfähigkeit ist vom rentenrechtlichen Begriff der Erwerbsminderung (früher Erwerbsunfähigkeit) und dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit zu unterscheiden. Arbeitsunfähigkeit wird durch Krankheit, Lebensalter, Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse bestimmt.

Allgemeine Information

  • Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt nach den Richtlinien des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) dann vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit nicht fähig ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung auszuüben.
  • AU liegt vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine AU bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die AU unmittelbar hervorrufen. Unbeachtet dagegen bleibt, ob der Versicherte noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit (z.B. Verweisungsberufe, Pförtner) zu verrichten.
  • AU liegt auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer im Krankenhaus oder zur medizinischen Rehabilitation befindet.
  • Da es auf die konkret zu verrichtende Tätigkeit und deren Beeinträchtigung durch die Krankheit ankommt, führt nicht jede Erkrankung notwendigerweise zur AU (Beispiel: Der Bruch eines Fingers führt zwar zur Arbeitsunfähigkeit einer Schreibkraft, nicht jedoch bei einem leitenden kaufmännischen Angestellten; der ist nur für die Dauer der eigentlichen ärztlichen Heilbehandlung arbeitsunfähig).
  • Die Feststellung der AU und ihrer voraussichtlichen Dauer ist Sache des behandelnden Arztes. Im Hinblick auf die Überprüfung der AU trifft § 275 SGB V darüber hinaus folgende Regelungen:
    • Wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, sind die Krankenkassen verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen.
    • Zweifel bestehen, wenn der Versicherte auffällig häufig oder auffällig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
    • Die Krankenkasse ist auch auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des MDK zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen (die Begutachtung durch den MDK erfolgt bei diesem Anlass i.d.R. innerhalb von 3 Arbeitstagen). Die Krankenkasse kann allerdings von der Beauftragung des MDK absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den ihr vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.
  • Wenn AU bei GKV-Versicherten vorliegt, muss dies dem Arbeitgeber und der Krankenkasse per ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für eine Reihe von Ansprüchen auf Sozialleistungen, sofern es sich um GKV-Mitglieder handelt.

Hinweis(e)

Merke! Die Ausstellung einer AU ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Dem Arzt drohen bei unsachgemäß ausgestellter AU Schadenersatzforderungen von Arbeitgebern und von Krankenkassen.

Verweisende Artikel (1)

Druckurtikaria;
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Zuletzt aktualisiert am: 15.05.2014