Faserjahre
Der Begriff „Faserjahre“ dient zur Abschätzung des Tumorrisikos. Man versteht unter einem Faserjahr = 1 x 10 hoch 6 Fasern / m³ x 1 Jahr.
Das Risiko für Lungenkrebs z. B. verdoppelt sich nach 25 Faserjahren, wohingegen Mesotheliome bereits ohne Nachweis einer Minimalasbestose und bereits nach einer geringen Exposition auftreten können (Herold 2022).
Die Latenzzeit zwischen Exposition und dem Auftreten von Lungenkrebs liegt bei mindestens 15 – 19 Jahren (Kasper 2015) bis maximal 60 Jahren (Matthys 2009). Je höher die Exposition war, desto größer ist das Erkrankungsrisiko (Kasper 2015).
Gesundheitsgefahren
Bereits zur Wende des 19. / 20. Jahrhunderts erkannte man gesundheitliche Probleme, die beim Einatmen von Asbest verursacht wurden. Aber erst im Jahre 1972 bestätigte die Internationale Krebsagentur der WHO einen direkten Zusammenhang zwischen dem Einatmen von Asbeststaub und dem Auftreten von Krebserkrankungen (Dyllick 2013).
In Deutschland wurde 1972 eine Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe erlassen und 1973 erließen die Berufsgenossenschaften eine Vorschrift zum „Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub“ (Büttner 2004).
Die Asbestose z. B. ist seit 1929 Bestandteil der Berufskrankheitenverordnung (Baur 2005).
Das durch Asbestexposition entstandene Mesotheliom des Rippen- und Bauchfells wurde 1977 in die Verordnung für Berufskrankheiten (BKV) aufgenommen (Büttner 2004).
Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) hat 1987 Asbest als krebserregend der Klasse I eingestuft (Huang 2021).
Im Jahre 1992 erfolgte die Anerkennung des Lungenkrebs nach 25 Faserjahren Asbestexposition.
Das Kehlkopfkarzinom wurde im Jahre 1997 mit Änderung der BK- Liste aufgenommen, der Eierstockkrebs 2017 (Kraus 2020).
Heutzutage ist in den Industrieländern das Asbest weitgehend durch synthetische Mineralfasern ersetzt worden wie z. B. Glasfasern, feuerfeste Keramikfasern. Es wird aber in den Entwicklungsländern nach wie vor verwendet (Kasper 2015).
Prophylaxe
In Deutschland sind seit Inkrafttreten der Gefahrenstoff- Verordnung von 1993 - mit Ausnahme der Nutzung als Diaphragmen für die Chlorkalielektrolyse - sowohl die Herstellung als auch die Verwendung von Asbest verboten (Büttner 2004), EU- weit erst seit 2005 (Herold 2022).
Seit 2019 ist Asbest in 66 Ländern der Welt bzw. Regionen verboten (Huang 2021).
Die Sekundärprävention dient der unvermeidlichen Exposition. Da auch heutzutage noch asbesthaltige Materialien in vielen Gebäuden vorhanden sind, werden inzwischen Abbruch, Sanierung und Instandhaltung von Asbest gesetzlich durch das Amtsblatt der Europäischen Union, EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch Asbest geregelt. Das Amtsblatt enthält genaue Angaben zu Maßnahmen der Staubbekämpfung, Tragen von speziellen Arbeitsschutzanzügen, Verwenden von Feinstaubfiltern und regelmäßigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen (Büttner 2004).