Arzneimittel, apothekenpflichtige

Autoren:Prof. Dr. med. Peter Altmeyer, Prof. Dr. med. Martina Bacharach-Buhles

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Zuletzt aktualisiert am: 24.10.2016

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Definition

Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gem. § 34 Abs. 1 SGB V sind von der Versorgung nach § 31 SGBV ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1, Satz 2 nur ausnahmsweise zulässig (s.a.u. OTC), wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwer wiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
  • Eine Krankheit ist schwer wiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
  • Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwer wiegenden Erkrankung dem allg. anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

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